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Allgemeine Geschäftsbedingungen
IHSE GmbH Oberteuringen
 

1. Geltungsbereich

1.1   Für alle Verträge zwischen der IHSE GmbH und dem Kunden über die Lieferung von Hardware und Software (Liefergegenstand) sowie über sonstige Leistungen der IHSE GmbH gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die IHSE GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Die IHSE GmbH beliefert ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des
§ 14 BGB.

2. Preise

2.1   Soweit nicht anders vereinbart, ergeben sich alle Preise für Liefergegenstände, Transport, Versand, Installation und sonstige von der IHSE GmbH zu erbringende Leistungen sowie etwaige Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung der Preisliste der IHSE GmbH. 
2.2 Alle Preise sind Nettopreise. Kosten für Versand, Transport und Installation sind nicht enthalten und werden gemäß Preisliste zusätzlich berechnet. Vereinbarte Pauschalpreise für die Installation schließen Zuschläge nicht ein, die im Falle von Installationsunterbrechungen, die die IHSE GmbH nicht zu vertreten hat, für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit erforderlich werden. Diese können gemäß Preisliste zusätzlich berechnet werden.
2.3   Die IHSE GmbH ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn die Lieferung der Vertragsprodukte nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder auf Wunsch des Kunden nicht innerhalb dieses Zeitraums vorgenommen wird. Das Recht zur angemessenen Preiserhöhung schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber dem Kunden nicht aus.

3. Zahlungsbedingungen und Verzug

3.1  Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet.
3.2 Wurde mit dem Kunden eine abweichende Vereinbarung getroffen, kann die IHSE GmbH dennoch Vorleistung oder Zahlung Zug um Zug verlangen, wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnis des Kunden eintritt oder von einer großen deutschen Wirtschaftsauskunftei eine Auskunft über den betreffenden Kunden nicht zu erhalten ist. Gleiches gilt, wenn sich aus der erhaltenen Auskunft ergibt, dass hinsichtlich der Zahlungsweise des Kunden Beanstandungen vorliegen, insbesondere Zahlungen nicht innerhalb vereinbarter Ziele geleistet wurden, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungserinnerungen oder Mahnungen bekannt sind, oder dass eine Geschäftsbeziehung zu dem Kunden nur gegen Sicherheit eingegangen werden sollte. Zur Sicherung ihrer Forderungen holt die IHSE GmbH grundsätzlich über jeden Neukunden eine Auskunft bei einer deutschen Wirtschaftsauskunftei ein.
3.3   Bei Zahlungsverzug des Kunden gilt der gesetzliche Zinssatz.

4. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

4.1    Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Die IHSE GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. In diesem Fall kann die IHSE GmbH Teilforderungen berechnen. 
4.2 Ist die Nichteinhaltung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen oder sonstige von der IHSE GmbH nicht zu vertretende Umstände) zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten der IHSE GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten. Für diesen Fall behält sich die IHSE GmbH das Recht vor, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend besteht.
4.3   Die Gefahr geht mit der Absendung, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes, auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die IHSE GmbH noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten, den Transport oder Installationsarbeiten übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Prüf- und Rügepflichten

Der Kunde wird den Liefergegenstand innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen. Hierbei festgestellte oder offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von weiteren acht Werktagen schriftlich geltend gemacht werden. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware nicht feststellbare Mängel müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten nach dieser Bestimmung gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.

6. Leistungserbringung, Abnahme

6.1    Erbringt die IHSE GmbH über die Lieferung von Hard- oder Software hinaus weitere Leistungen, insbesondere die Installation von Hard- oder Software, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme der vertragsgemäßen Leistung zu erklären. Die Abnahme kann wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden.
6.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung durch die IHSE GmbH erklärt oder schriftlich bestimmte Mängel nachvollziehbar rügt. 
6.3   Bei Beginn der Installation müssen die Installationsvoraussetzungen erfüllt sein und die Örtlichkeit muss ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Andernfalls trägt der Kunde den daraus entstehenden Mehraufwand gemäß der aktuellen Preisliste der IHSE GmbH. Bei Installationsunterbrechungen, die die IHSE GmbH nicht zu vertreten hat, ist die IHSE GmbH berechtigt, die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen sofort zu berechnen. Der Kunde ermächtigt die IHSE GmbH und ihre Beauftragten hiermit, sein Anwesen auch bei seiner Abwesenheit zur Durchführung des Auftrages zu betreten.

7. Softwareprodukte, Nutzungsrechte

7.1    Soweit die Lieferung von Software vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung nach Wahl der IHSE GmbH durch Übersendung eines Datenträgers oder durch die Bereitstellung der Software zum Download. Die IHSE GmbH ist nicht verpflichtet, die Software zu installieren oder in Betrieb zu nehmen. Die IHSE GmbH schuldet ferner keine Wartungs- oder Schulungsleistungen. 
7.2 Im Falle der Lieferung von Software (Firmware, Updates) räumt die IHSE GmbH dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software ein.
7.3   Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen der Software, die auf einer Anregung, Beauftragung oder sonstigen mittel- oder unmittelbaren Beeinflussung des Kunden beruhen, begründen kein Miturheberrecht des Kunden in irgendeinem Umfang. Der Kunde räumt der IHSE GmbH hiermit sämtliche Rechte an etwaigen Anregungen oder Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich der Software ein. Soweit sich der Kunde etwaige Rechte vorbehalten möchte, wird der Kunde die IHSE GmbH bei Übermittlung der Anregung oder des Verbesserungsvorschlages schriftlich auf diesen Vorbehalt hinweisen.

8. Mängelrechte

8.1    Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes ist die IHSE GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere das Recht zur Selbstvornahme, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, werden ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Im Fall unwesentlicher Mängel steht dem Kunden lediglich ein Anspruch auf Minderung zu. Ansprüche auf Schadensersatz bestimmen sich nach Ziffer 9. 
8.2 Tritt der Mangel an Firmware der IHSE GmbH auf, wird die IHSE GmbH die Nacherfüllung durch Bereitstellung eines Updates durchführen. Das Update wird nach Wahl der IHSE GmbH zum Download bereitgestellt oder per E-Mail geliefert. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn das gelieferte Update den Mangel grundsätzlich behebt, aber die Installation des Updates durch den Kunden misslingt.
8.3  Mängelrechte bezüglich der Produkte der IHSE GmbH verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung des Liefergegenstandes.
8.4 Wenn sich herausstellt, dass der Liefergegenstand entgegen einer entsprechenden Rüge durch den Kunden keine Fehler aufweist oder aufgrund von Missbrauch, Ablauf der Gewährleistungsfrist oder aus einem anderen Grund keine Mängelrechte bestehen, trägt der Kunde den durch seine Rüge veranlassten Aufwand, insbesondere den Aufwand der Mangelprüfung gemäß der jeweils gültigen Preisliste der IHSE GmbH.
8.5   Hat der Kunde einen Mangel nicht gerügt und stellt die IHSE GmbH dem Kunden gleichwohl unentgeltlich ein Update zur Verbesserung der Funktionalitäten zur Verfügung, übernimmt die IHSE GmbH für dieses Update keine Gewährleistung. Die Gewährleistung ist auch für sonstige Software ausgeschlossen, die die IHSE GmbH dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung stellt und die zum vertragsgemäßen Betrieb des Liefergegenstandes nicht erforderlich ist.

9. Haftung

9.1  Werden Liefergegenstände in sicherheitsrelevanten Systemen (z.B. medizinische Geräte, Kraftwerke etc.) oder in Systemen mit hohen Verfügbarkeitsanforderungen eingesetzt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen (z.B. durch den Einbau von Redundanzen), dass die Funktionsfähigkeit des betreffenden Systems auch im Falle eines Ausfalls des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt wird. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, haftet die IHSE GmbH nicht für durch den Ausfall des Liefergegenstandes entstehende Schäden. 
9.2 Im Fall des 8.5 (Lieferung unentgeltlicher Software) haftet die IHSE GmbH nur für Vorsatz.
9.3 Im Übrigen haftet die IHSE GmbH auf Schadensersatz unabhängig vom Rechtsgrund nur, soweit dies im Folgenden ausdrücklich bestimmt ist.
9.4 Die IHSE GmbH haftet für Schäden, die von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen der IHSE GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die auf einer Verletzung von Garantien oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dasselbe gilt für Fälle der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde rechtmäßig vertraut und vertrauen darf (im Folgenden: wesentliche Vertragspflichten).
9.5  Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die IHSE GmbH nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
9.6  Der Höhe nach ist die Haftung in allen Fällen außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter der IHSE GmbH auf den einfachen Betrag der vom Kunden an die IHSE GmbH aufgrund der jeweiligen Lieferung gezahlten Vergütung beschränkt.
9.7  In jedem Fall mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter der IHSE GmbH ist der Ersatz für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn und für die Folgen von Betriebsunterbrechungen ausgeschlossen.
9.8  Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate ab dem schadensverursachenden Ereignis.
9.9  Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der IHSE GmbH als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
9.10  Soweit die Haftung der IHSE GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der IHSE GmbH.

10. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

10.1  Die IHSE GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die IHSE GmbH nach Fristsetzung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die IHSE GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 
10.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
10.3 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des Liefergegenstandes (Kaufpreis) an die IHSE GmbH ab. Die IHSE GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die IHSE GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung der IHSE GmbH in seinem Namen einzuziehen. Die IHSE GmbH bleibt berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen. Sie wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der IHSE GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
10.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag der IHSE GmbH. Die IHSE GmbH erlangt Miteigentum an den hergestellten Zwischen- und Endprodukten zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des objektiven Werts des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verarbeitung zum Wert des Zwischen- oder Endprodukts ergibt. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der IHSE GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt die IHSE GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde der IHSE GmbH anteilsmäßig Miteigentum und verwahrt das so entstandene Miteigentum für die IHSE GmbH. Wird der Liefergegenstand mit einem Grundstück verbunden, tritt der Kunde sicherungshalber die Forderungen an die IHSE GmbH ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig oder unbestritten. Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, ist rechtskräftig oder unbestritten.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

12.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit diesem Vertrag ist Überlingen. Die IHSE GmbH bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
12.2 Die IHSE GmbH ist berechtigt, an den von ihr gelieferten Gegenständen ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
12.3 Die IHSE GmbH ist berechtigt, den Auftrag mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder zur Erfüllung des Vertrages Dritte einzusetzen.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, soll diese Lücke durch eine Regelung ausgefüllt werden, die die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Lücke bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre.
12.5 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

 

 

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