Skip to content

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.07.2014

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Verträge zwischen der IHSE GmbH und dem Kunden über die Lieferung von Hardware und Software (Liefergegenstand) sowie über ergänzende Leistungen der IHSE GmbH gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die IHSE GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Die IHSE GmbH beliefert ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2. Ergänzende Leistungen

2.1 Die IHSE GmbH erbringt auf Wunsch des Kunden ergänzende Leistungen im Hinblick auf Hardware und Software, die der Kunde von der IHSE GmbH erworben hat (Liefergegenstände); einschließlich Schulung und technischer Support per Telefon und E-Mail.

2.2 Ergänzende Leistungen werden gegen separate Vergütung erbracht und sind jeweils gesondert mittels Auftragsbestätigung zu vereinbaren. Der Vertrag betreffend ergänzende Leistungen wird mit der Auftragsbestätigung durch die IHSE GmbH wirksam.

3. Preise

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergeben sich alle Preise für Liefergegenstände, ergänzende Leistungen (insbesondere Installation), Transport, Versand und sonstige von der IHSE GmbH zu erbringende Leistungen sowie etwaige Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung der Preisliste der IHSE GmbH.

3.2 Alle Preise sind Nettopreise. Kosten für Versand, Transport und Installation sind nicht enthalten und werden gemäß Preisliste zusätzlich berechnet. Vereinbarte Pauschalpreise für die Installation schließen Zuschläge nicht ein, die im Falle von Installationsunterbrechungen, die die IHSE GmbH nicht zu vertreten hat, für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit erforderlich werden. Diese können gemäß Preisliste zusätzlich berechnet werden.

3.3 Die IHSE GmbH ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn die Lieferung der Vertragsprodukte nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder auf Wunsch des Kunden nicht innerhalb dieses Zeitraums vorgenommen wird. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb von 2 Kalenderwochen nach Erhalt der Mitteilung der Preiserhöhung durch die IHSE GmbH vom Vertrag zurückzutreten, soweit der im Wege der Preiserhöhung von der IHSE GmbH festgelegte Nettopreis den ursprünglich von den Parteien vereinbarten Nettopreis um mehr als drei % übersteigt. Das Recht zur angemessenen Preiserhöhung schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber dem Kunden nicht aus.

4. Zahlungsbedingungen und Verzug

4.1 Die IHSE GmbH ist nicht zur Vorleistung verpflichtet.

4.2 Wurde mit dem Kunden eine von Ziffer 4.1 abweichende Vereinbarung getroffen, kann die IHSE GmbH die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages eine Gefährdung ihres Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Vergütung durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder sonstige mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden eintritt oder erkennbar wird. Dies gilt nicht, nachdem die vereinbarte Vergütung gezahlt oder Sicherheit für die vereinbarte Vergütung geleistet wurde. Die IHSE GmbH kann dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Erbringung der von der IHSE GmbH geschuldeten Leistung nach seiner Wahl entweder die vertragliche Vergütung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die IHSE GmbH vom Vertrag zurücktreten. Zur Sicherung ihrer Forderungen holt die IHSE GmbH grundsätzlich über jeden Neukunden eine Auskunft bei einer deutschen Wirtschaftsauskunftei ein.

4.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden gilt der gesetzliche Zinssatz.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung von Liefergegenständen „ab Werk“ der IHSE GmbH. Auf Wunsch des Kunden versendet die IHSE GmbH die Liefergegenstände an den Kunden.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen geht mit der Übergabe der Liefergegenstände im Rahmen der Abholung auf den Kunden über. Im Fall der Versendung von Liefergegenständen auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Liefergegenstände an das zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen oder die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die IHSE GmbH die Versendung selbst ausführt, soweit die IHSE GmbH nicht im Anschluss an die Ausführung der Versendung auch die Installation der Liefergegenstände aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernommen hat. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe von Ziffer 11.1 mit Abnahme oder Vollendung der Installation auf den Kunden über. Verzögert sich die Abholung durch oder die Versendung an den Kunden, weil der Kunde die Annahme verweigert oder die Vornahme einer zur Abholung oder Versendung erforderlichen Mitwirkungshandlung unterlässt, so geht die Gefahr mit wörtlichem Angebot der Übergabe bei Abholung oder der Versendung durch die IHSE GmbH auf den Kunden über.

6. Leistungserbringung

6.1 Bei Beginn fälliger ergänzender Leistungen, insbesondere von Installationsleistungen, durch die IHSE GmbH müssen die für die ergänzende Leistung, insbesondere die Installation, erforderlichen oder von den Parteien vereinbarten Mitwirkungshandlungen vom Kunden erbracht worden sein. Dasselbe gilt für Mitwirkungshandlungen des Kunden, die im Bereich der Informationstechnologie üblich und dem Kunden zumutbar sind. Der Kunde hat den Mitarbeitern der IHSE GmbH Zugang zu den Örtlichkeiten zu gewähren, an denen die Installationsleistungen erbracht werden sollen. Die Örtlichkeiten müssen darüber hinaus ein ungehindertes Arbeiten zulassen und im üblichen Maß mit Strom und Licht versorgt sein. Sind diese vorgenannten Anforderungen aufgrund von Umständen nicht erfüllt, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde den daraus entstehenden Mehraufwand gemäß der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste der IHSE GmbH.

6.2 Die IHSE GmbH ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte einzusetzen.

7. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von ergänzenden Leistungen betreffend Hardware

7.1 Die IHSE GmbH ist nur zu ergänzenden Leistungen bezüglich solcher Hardware verpflichtet, die sich in technisch einwandfreiem Zustand befindet und an einem geeigneten Betriebsort aufgestellt ist. Als technisch einwandfrei gilt die Hardware, wenn sie von Anbeginn ihrer Inbetriebnahme ohne Unterbrechung gemäß den Vorgaben der IHSE GmbH gewartet wurde und nur mit Einwilligung der IHSE GmbH verändert oder an einen anderen Aufstellungsort verbracht worden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann die IHSE GmbH die eigene Leistung nach eigener Wahl davon abhängig machen, dass der Kunde entweder den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellt oder der Kunde den durch die Änderung verursachten Mehraufwand nach der jeweils gültigen Preisliste der IHSE GmbH vergütet.

7.2 Der Kunde ist zu eigenmächtigen Änderungen oder Ergänzungen von Hardware nicht berechtigt; geplante Veränderungen der Hardware sind der IHSE GmbH schriftlich vorher anzukündigen. Nachteile, die sich aus Änderungen oder Erweiterungen ergeben, die nicht von der IHSE GmbH oder in Abstimmung mit ihr vorgenommen wurden, insbesondere Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit, trägt der Kunde.

7.3 Die IHSE GmbH ist zur Nachforderung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste der IHSE GmbH hinsichtlich geänderter oder erweiterter Hardware berechtigt, wenn die Leistung durch Änderungen oder Erweiterungen nicht unerheblich erschwert wird.

8. Schulungen

Die IHSE GmbH bietet Schulungen der Mitarbeiter des Kunden im Hinblick auf den Einsatz der beim Kunden genutzten Hardware an. Eine entsprechende Vereinbarung kommt zu Stande, wenn die IHSE GmbH eine Anfrage des Kunden durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen hat. Einzelheiten regelt die Auftragsbestätigung.

9. Technischer Support per Telefon und E-Mail

Im Rahmen des technischen Supports, insbesondere per Telefon und E-Mail, leistet die IHSE GmbH die Entgegennahme und Bearbeitung von Anfragen zu Liefergegenständen. Der Kunde sollte hierfür die von der IHSE GmbH bereit gestellte „Checkliste zu Service- und Problemfällen“ verwenden. Der technische Support darf lediglich vom Kunden selbst in Anspruch genommen werden. Im Übrigen wird der Support auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt.

10. Prüf- und Rügepflichten

10.1 Der Kunde wird Liefergegenstände innerhalb von acht Werktagen (alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Kunden) nach Ablieferung untersuchen. Ablieferung tritt ein, sobald der Kunde die Möglichkeit hat, die Sachherrschaft über die Liefergegenstände auszuüben. Schuldet die IHSE GmbH über die Lieferung hinaus die Erbringung von ergänzenden Leistungen, die den Kunden in die Lage versetzen sollen, die Liefergegenstände bestimmungsgemäß zu nutzen (z.B. die Installation der Liefergegenstände), gelten die Liefergegenstände erst mit Erbringung dieser ergänzenden Leistungen als abgeliefert.

10.2 Bei der Untersuchung nach Ziffer 10.1 festgestellte oder offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Ablauf der Untersuchungsfrist gemäß Ziffer 10.1 schriftlich gegenüber der IHSE GmbH geltend gemacht werden. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung der Liefergegenstände nicht feststellbare Mängel müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber der IHSE GmbH geltend gemacht werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten nach dieser Bestimmung gelten die Liefergegenstände in Ansehung der betreffenden Mängel als genehmigt.

11. Abnahme

11.1 Erbringt die IHSE GmbH über die Lieferung von Liefergegenständen wie Hard- oder Software hinaus ergänzende Leistungen, insbesondere die Installation von Hard- oder Software, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme dieser weiteren Leistungen schriftlich gegenüber der IHSE GmbH zu erklären, sobald sie vertragsgemäß erbracht wurden. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden, soweit sie nicht in ihrer Gesamtheit einem wesentlichen Mangel gleichstehen. Für Leistungen, aufgrund deren Beschaffenheit eine Abnahme ausgeschlossen ist, tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme.

11.2 Soweit der Kunde nach Ziffer 11.1 zur Erklärung der Abnahme verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Aufforderung durch die IHSE GmbH erklärt. Etwaige Mängel sind unverzüglich gegenüber der IHSE GmbH schriftlich und nachvollziehbar zu rügen.

12. Softwareprodukte, Nutzungsrechte

12.1 Soweit die Lieferung von Software vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung nach Wahl der IHSE GmbH durch Übersendung eines Datenträgers oder durch die Bereitstellung der Software zum Download. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, ist die IHSE GmbH nicht verpflichtet, die Software zu installieren oder in Betrieb zu nehmen. Ferner schuldet die IHSE GmbH in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung keine Wartungs- oder Schulungsleistungen.

12.2 Im Falle der Lieferung von Software (Firmware, Updates etc.) räumt die IHSE GmbH dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software ein. Soweit von der IHSE GmbH gelieferte Software ganz oder teilweise von Dritten erstellt wurde, gelten dafür die Lizenzbedingungen der Ersteller der Software, soweit die IHSE GmbH den Kunden bei Vertragsschluss auf die betreffenden Lizenzbedingungen hingewiesen hat. Die Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt im Übrigen von den Lizenzbedingungen der betreffenden Softwarehersteller unberührt.

12.3 Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen der Software, die auf einer Anregung, Beauftragung oder sonstigen mittel- oder unmittelbaren Beeinflussung des Kunden beruhen, begründen kein Miturheberrecht des Kunden in irgendeinem Umfang.

13. Bestimmungsgemäßer Gebrauch, Mängelrechte sowie Fehlerbeseitigung

13.1 Die IHSE GmbH übernimmt keine Gewähr und dem Kunden stehen keine Mängelrechte zu für Abweichungen der Liefergegenstände von der vertraglichen Sollbeschaffenheit, die nicht bereits bei Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung vorhanden sind, sondern aufgrund von natürlicher Abnutzung, Verschleiß, fehlerhafter, bestimmungswidriger bzw. übermäßiger Benutzung oder aufgrund sonstiger Umstände nach Gefahrübergang entstehen. Entsprechendes gilt bei der Erbringung von ergänzenden Leistungen.

13.2 Ziffer 13.1 gilt auch für das Fehlen von Eigenschaften der Liefergegenstände oder ergänzenden Leistungen, die nicht zur vertraglichen Sollbeschaffenheit gehören. Soweit mit dem Kunden nicht abweichend vereinbart, steht die IHSE GmbH insbesondere nicht dafür ein, dass sich die Liefergegenstände oder ergänzenden Leistungen für den Einsatz in sicherheitsrelevanten Systemen und Bereichen eignen, die aufgrund hoher Schadensneigung ein besonderes Maß an Ausfallsicherheit und Zuverlässigkeit erfordern (z.B. Kraftwerke, Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, Luftfahrzeuge und Flugverkehrssteuerung). Setzt der Kunde von der IHSE GmbH zur Verfügung gestellte Liefergegenstände oder ergänzende Leistungen ohne entsprechende Vereinbarung mit der IHSE GmbH in derartigen sicherheitsrelevanten Systemen und Bereichen ein, hat der Kunde solche Folgen (z.B. Schäden, Aufwendungen, Kosten) eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion selbst zu tragen, die darauf beruhen, dass die Liefergegenstände oder ergänzenden Leistungen die in entsprechenden sicherheitsrelevanten Systemen und Bereichen übliche und erforderliche Ausfallsicherheit und Zuverlässigkeit nicht aufweisen.

13.3 Im Fall des Mangels eines Liefergegenstandes oder einer ergänzenden Leistung ist die IHSE GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere das Recht, die vertragliche Vergütung zu mindern, das Recht, den Ersatz aufgrund des Mangels entstandener Schäden zu verlangen sowie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, können vom Kunden unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 14. Im Fall unerheblicher Mängel ist das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.

13.4 Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Kunde oder Dritte an den Liefergegenständen Änderungen vornehmen, denen die IHSE GmbH vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass auftauchende Fehler oder Störungen nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung und
-beseitigung nicht erschwert haben.

13.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

13.6 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler, den Ablauf von Systemausfällen, Hardwareausfälle und/oder sonstige Probleme (kurz: ,,Störungen“) so genau wie möglich zu beschreiben und unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu melden. Der Kunde verwendet hierfür die von der IHSE GmbH bereit gestellte „Checkliste zu Service- und Problemfällen“. Nach einer Störungsmeldung wird die IHSE GmbH unter Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel unverzüglich mit der Störungsbeseitigung beginnen. Die IHSE GmbH wird sich bemühen, dem Kunden mitzuteilen, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens sie die gemeldete Störung beseitigen kann oder gegebenenfalls ob und wie der Kunde die Störung umgehen kann.

13.7 Art und Weise der Störungsbeseitigung stehen im billigen Ermessen der IHSE GmbH. Die Störungsbeseitigung kann auch in der Form von Handlungsanweisungen der IHSE GmbH gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Gestaltet sich die Störungsbeseitigung aufwändiger als angenommen, so ist die IHSE GmbH berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. Soweit die IHSE GmbH eine Umgehungslösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft. In diesem Zusammenhang ist die IHSE GmbH auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Liefergegenstände vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Liefergegenstände einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

13.8 Tritt der Mangel an Firmware der IHSE GmbH auf, wird die IHSE GmbH die Nacherfüllung durch Bereitstellung eines Updates durchführen. Das Update wird nach Wahl der IHSE GmbH zum Download bereitgestellt oder per E-Mail geliefert. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn das gelieferte Update den Mangel grundsätzlich behebt, aber die Installation des Updates durch den Kunden misslingt, obwohl die Installation dem Kunden unter Berücksichtigung etwa von der IHSE GmbH zur Verfügung gestellter Installationsanleitungen möglich und zumutbar war. Die IHSE GmbH steht nicht für die Kompatibilität ihrer Firmware mit anderer vom Kunden verwendeter Software und Hardware, bei der es sich jeweils nicht um einen Liefergegenstand handelt, ein und haftet insoweit nicht; es sei denn, der Kunde hat die IHSE GmbH vorab über die andere verwendete Software und Hardware schriftlich informiert und die IHSE GmbH hat in Kenntnis dieses Umstandes dem Einsatz der Firmware zugestimmt.

13.9 Mängelrechte bezüglich der Liefergegenstände der IHSE GmbH verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung der Liefergegenstände. Mängelrechte bezüglich der ergänzenden Leistungen verjähren innerhalb von einem Jahr ab Abnahme der Serviceleistung, spätestens aber ein Jahr nach Vertragsbeendigung.

13.10 Wenn sich herausstellt, dass der Liefergegenstand oder die ergänzende Leistung entgegen einer entsprechenden Rüge durch den Kunden keine Mängel aufweisen oder aufgrund des Ablaufs der Gewährleistungsfrist oder aus einem anderen Grund keine Mängelrechte bestehen, trägt der Kunde den durch seine Rüge veranlassten Aufwand, insbesondere den Aufwand der Mangelprüfung gemäß der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste der IHSE GmbH.

13.11 Stellt eine vom Kunden als nachteilhaft bewertete Eigenschaft von der IHSE GmbH gelieferter Software keinen Mangel dar, ist die IHSE GmbH auch sonst nicht zur Behebung dieser Eigenschaft verpflichtet (z.B. im Rahmen entsprechender Wartungsabreden mit dem Kunden) und stellt die IHSE GmbH dem Kunden gleichwohl unentgeltlich ein Update zur Verbesserung der Funktionalität der Software zur Verfügung, übernimmt die IHSE GmbH für dieses Update nur insoweit Gewährleistung, als sie etwaige Mängel des Updates arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall steht dem Kunden Anspruch auf Ersatz eines etwa aufgrund des Mangels entstandenen Schadens nach Maßgabe von Ziffer 11 zu. Dasselbe gilt für sonstige Updates sowie sonstige Software, die die IHSE GmbH dem Kunden ohne entsprechende Verpflichtung unentgeltlich zur Verfügung stellt.

14. Haftung

14.1 Für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Lieferung unentgeltlicher Software oder unentgeltlicher ergänzender Leistungen ohne entsprechende Verpflichtung der IHSE GmbH haftet die IHSE GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ziffer 10.9 bleibt unberührt.

14.2 Die Haftung der IHSE GmbH für Fälle der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Bestimmungen in dieser Ziffer 14 unberührt und richtet sich ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.3 Im Übrigen haftet die IHSE GmbH auf Schadensersatz unabhängig vom Rechtsgrund nur, soweit dies in den Ziffern 14.4 bis 14.9 ausdrücklich bestimmt ist.

14.4 Die Haftung der IHSE GmbH für Schäden, die von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen der IHSE GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die auf einer Verletzung von unbegrenzten Garantien oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, ist unbeschränkt. In Fällen begrenzter Garantien ist die Haftung der IHSE GmbH auf die Garantiesumme beschränkt.

14.5 Vorbehaltlich Ziffer 14.4 ist die Haftung der IHSE GmbH aufgrund leicht fahrlässiger Verletzungen von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde rechtmäßig vertraut und vertrauen darf, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

14.6 Vorbehaltlich Ziffer 14.4 und Ziffer 14.5 ist die Haftung der IHSE GmbH für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen der Höhe nach je Schadensfall auf den einfachen Betrag der vom Kunden aufgrund der jeweiligen Lieferung oder ergänzenden Leistung an die IHSE GmbH zu zahlenden Vergütung sowie insgesamt auf den dreifachen Betrag der vom Kunden an die IHSE GmbH zu zahlenden Durchschnittsvergütung je Lieferung oder ergänzender Leistung bezogen auf alle Lieferungen oder ergänzenden Leistungen an den Kunden in einem Kalenderjahr beschränkt.

14.7 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; es sei denn, die IHSE GmbH hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Ziffer 13.9 bleibt unberührt.

14.8 Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der IHSE GmbH als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch im Sinne der Ziffern 14.1 bis 14.7 anrechnen lassen.

14.9 Soweit die Haftung der IHSE GmbH nach den vorstehenden Ziffern 14.1 bis

14.8 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der IHSE GmbH.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Die IHSE GmbH behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zum Eingang aller vom Kunden geschuldeten Zahlungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung der Liefergegenstände verpflichtet, solange das Eigentum an den Liefergegenständen noch nicht auf ihn übergegangen ist. Soweit mit dem Kunden nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.

15.2 Bei Pflichtverstößen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die IHSE GmbH nach Fristsetzung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die IHSE GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

15.3 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ohne Weiterleitung des Eigentumsvorbehalts zu veräußern, solange er nicht im Verzug mit der Erfüllung der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen der IHSE GmbH ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Liefergegenstände sind unzulässig.

15.4 Die aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände (Kaufpreis) an die IHSE GmbH ab. Die IHSE GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die IHSE GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung der IHSE GmbH in seinem Namen einzuziehen. Die IHSE GmbH bleibt berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen. Sie wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Bei Zugriffen Dritter auf die Liefergegenstände muss der Kunde auf das Eigentum der IHSE GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

15.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der im Eigentum der IHSE GmbH stehenden Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag der IHSE GmbH. Die IHSE GmbH erlangt Miteigentum an den hergestellten Zwischen- und Endprodukten zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des objektiven Werts der Liefergegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung zum Wert des Zwischen- oder Endprodukts ergibt. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht im Eigentum der IHSE GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt die IHSE GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Liefergegenstände zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde der IHSE GmbH anteilsmäßig Miteigentum und verwahrt das so entstandene Miteigentum für die IHSE GmbH. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den Liefergegenständen setzt sich im Fall der Be- und Verarbeitung oder Umbildung sowie der Vermischung an der oder den Sachen fort, an denen die IHSE GmbH aufgrund der Be- und Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung Miteigentum erwirbt. Werden die Liefergegenstände mit einem Grundstück verbunden, tritt der Kunde sicherungshalber die Forderungen an die IHSE GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

15.6 Die IHSE GmbH wird die ihr nach dieser Ziffer 15 zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

16. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

16.1 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig oder unbestritten.

16.2 Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, ist rechtskräftig oder unbestritten.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit diesem Vertrag ist Überlingen. Die IHSE GmbH bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

17.2 Die IHSE GmbH ist berechtigt, an den von ihr gelieferten Gegenständen oder erbrachten ergänzenden Leistungen ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, soll diese Lücke durch eine Regelung ausgefüllt werden, die die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Lücke bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre.

17.4 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

Änderungen und Irrtümer vorbehalten.